Wer bewacht den Staatsanwalt?
Im Rahmen der (im Parlament abgehaltenen) internationalen Medienenquete (Pressefreiheit und
Persönlichkeitsschutz in der Europäischen Union) des BMJ/Februar 2002 fand das Spannungsverhältnis zwischen der Informationsfreiheit und dem Schutz der Persönlichkeitsrechte (als herausragende Säulen eines demokratischen Rechtsstaates) - darunter der Verpflichtung zur Geheimhaltung all jener Daten, die der Verschwiegenheit unterliegen - eine breite Erörterung und Diskussion. Ein ersichtlich zufälliges Zusammentreffen ergab sich zwischen dieser Veranstaltung und der medialen Veröffentlichung über den im Prüfungsstadium befindlichen Vorhabensbericht des Staatsanwaltes in der sogenannten "Spitzelaffäre". Ebenso klar wie die Rechtsordnungen vieler EU-Mitgliedstaaten einen Schutz des Journalisten vor Verfolgung wegen der Verwertung unlauter erlangter Informationen und/oder Aktenteile vorsehen (Schlagwort: "Aufdeckungsjournalismus"), wird doch nirgendwo pardoniert, dass der zur Geheimhaltung Verpflichtete gegen den gesetzlichen Auftrag verfährt. Abgesehen davon, dass die von diesem Verfahren Betroffenen schwere Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte erleiden, wird auch eine sachbezogene Erledigung der - wie hier hochsensiblen - Causen mit politischen Implikationen in massiver Weise beeinträchtigt. Die Erfahrung zeigt, dass medialer Druck auf Ermittlungsbehörden in einem frühen Verfahrensstadium nicht nur zu Vorurteilen führt, sondern auch Nährboden für Vorverurteilungen abgibt. Noch bevor die Prüfung der nächsten Verfahrensschritte abgeschlossen werden kann und der Akt die Behördenspitze erreicht hat, bricht - erneut - eine Skandalisierungswelle nicht nur selbsternannter "Enthüllungsspezialisten" über die mit dem Fall befassten oder auch noch gar nicht angerufenen Verantwortungsträger herein. Den Justizbehörden - hier: dem Staatsanwalt - wird substratlos vorgeworfen, korrumpiert zu sein und versagt zu haben. Nur ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss könne noch Licht in das von Missbrauch gezeichnete Dunkel bringen.
Solchen haltlosen, aus der Luft gegriffenen Anwürfen, die das Vertrauen in die Rechtspflege erschüttern, ist mit aller Entschiedenheit entgegenzutreten. Wo auch immer die undichte Stelle im Justizapparat gelegen sein mag, eine Verletzung des Amtsgeheimnisses (§ 310 StGB) wird von der Standesvertretung weder als Kavaliersdelikt angesehen noch ist ein Verstoß gegen Geheimhaltungspflichten generell mit der Ausübung eines Grundrechtes der Presse als "public watch dog" zu pardonieren. Vielmehr stört oder hindert gar das vorzeitige "Bellen" des grundsätzlich als öffentlicher Beobachter unverzichtbaren "Wachhundes" die ordnungsgemäße Abwicklung des Strafverfahrens. Und wieder wird das gar nicht ausgeübte Weisungsrecht des Bundesministers für Justiz zum Grundübel der herbeigeredeten Missstände gemacht. Daraus in Kürze mit aktuellem Bezug (Strafprozessreform) einige wenige Gedankensplitter: - Schon die schlichte Möglichkeit einer Weisung seitens des Bundesministers für Justiz gibt erneut Anlass zu wüsten Verdächtigungen.
- In politisch sensiblen Verfahren kann auf den - unabhängigen - Richter als Ermittlungsorgan nicht verzichtet werden.
- Die Stellung des Staatsanwaltes bedarf dringendst einer gesetzlichen Absicherung zur Hintanhaltung von Vorwürfen der vorliegenden Art.
Bei dem in Ausarbeitung befindlichen Reformgesetz über das strafprozessuale Vorverfahren wird wohl einmal mehr auf die aufgezeigte Problematik eingegangen und eine Lösung gefunden werden müssen, die dem hohen Qualitätsstandard entspricht, den die Öffentlichkeit von der Justiz völlig zu Recht einfordert. |